Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen zur umweltfreundlichen Energieversorgung im Baugebiet "Feldbergblick", OT Obernhain.
1.0 Ziele und Aufgaben
1.1 Ziel des Förderprogramms ist eine nachhaltige und umweltfreundliche und individuelle Energieversorgung des Baugebiets "Feldbergblick". Hiermit wird lokal ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffemissionen und zur Erhöhung der Lebensqualität und global ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Dies entspricht dem Leitbild der Agenda Wehrheim, das von der Gemeindevertretung am 09. Februar 2001 beschlossen wurde.
1.2 Kriterien einer umweltfreundlichen Energieversorgung sind ein niedriger Primärenergieverbrauch und eine geringe CO²-Emissionen.
1.3 Mit dem Programm werden Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs und zum Einsatz erneuerbarer Energien bei den zu errichtenden Gebäuden gefördert.
2.0 Durchführung
2.1 Gefördert werden nur Maßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit einem neu errichteten Gebäude im Baugebiet "Feldbergblick" stehen. Maßnahmen, die nach Fertigstellung des Gebäudes vorgenommen werden, sind in der Regel nicht förderfähig.
2.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund Ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
2.3 Bewilligungsbehörde ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Wehrheim. Anträge sind in schriftlicher Form an den Gemeindevorstand, Am Rathhaus 2, 61273 Wehrheim zu richten.
3.0 Gegenstand der Förderung
Förderungsfähig sind:
a) FCKW-freie Wärmepumpen (Erdwärme)
b) Holzabfallverbrennung, Holzpellets bzw. Holzschnitzel-Heizung
c) Luft-, Wasser- und Wärmepumpen
4.0 Antragsberechtigte
4.1 Antragsberechtigt ist der jeweilige Bauherr.
4.2 In begründeten Einzelfällen können Anträge auch über den/die vom Bauherren beauftragten Architekten oder Ingenieure bzw. das mit der Errichtung des Gebäudes oder der Anlage beauftragte Unternehmen gestellt werden.
5.0 Voraussetzung für die Förderung
5.1 Der Antrag soll bereits während der Planungsphase gestellt werden. Die Beratung ist in der Planungsphase erforderlich und Vorraussetzung für eine Förderung.
5.2 Die vom Energieberater geforderten prüfungsfähigen Unterlagen sind ihm vorzulegen.
5.3 Die Ausführung der Maßnahen wird vor Auszahlung der Förderung durch
einen Beauftragten der Bewilligungsbehörde überprüft.
6.0 Art und Umfang der Förderung
6.1 Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses, der in einer Summe ausgezahlt wird.
6.2 Eine Kombination der Förderung mit Zuschüssen oder Darlehen aus anderen Förderprogrammen ist möglich. Eine Kombination mehrerer Förderungen aus gemeindeeigenen Programmen für ein Gebäude ist nicht zulässig.
6.3 Der Förderbetrag beträgt jeweils
- 7.500,-- € für Punkt 3.0 a)
- 2.500,-- € für Punkt 3.0 b)
- 3.500,-- € für Punkt 3.0 c)
6.4 Energieversorgungsanlagen, die auf die Verbrennung von fossilen Brennstoffen verzichten, werden von Gemeindevorstand separat beschieden. Über die Höhe der Förderung entscheidet der Gemeindevorstand im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
7.0 Angebot einer Energieberatung
7.1 Die Gemeinde Wehrheim bietet allen Bauherren während der Planungs- und Ausführungsphase eine kostenlose Energieberatung an.
7.2 Der Energieberater berät die Bauherren über folgende Themen:
- Einsatz von erneuerbaren Energien
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes bei der Hausplanung
- Einsatz energiesparender Elektrotechnik im Haus
- Information und Beratung über die Inanspruchnahme von Fördermitteln
- Unterstützung bei der Beantragung von Zuwendungen nach diesem Förderprogramm
Den Antrag können Sie hier als PDF-Datei herunterladen:
